Gelegenheitsvermietung

Sollte es sich um wenige Vermietungen an Urlauber im Jahr handeln, dann ist nach Erhalt der Mieteinnahme diese mit 24 % zu versteuern. Diese Steuer wird unmittelbar nach Erhalt der Mieteinnahme fällig und ist innerhalb eines Monats zu bezahlen. Unkosten der Wohnung sind von der Steuerlast nicht abzugsfähig. Besonderheiten bestehen, wenn der Mieter die 24 % Steuerschuld schon zurückbehält und auf das Steuerkonto des Vermieters einzahlt.

Dauerhafte Vermietung

Man unterscheidet die dauerhafte Vermietung mit einer festen Betriebsstätte in Spanien und ohne eine solche. Nach Art.25 LIRPF ist eine feste Betriebsstätte gegeben, wenn ein Büro mit mindestens einem Vollzeit - Arbeitnehmer vorhanden ist. Dann wird diese Betriebsstätte steuerlich behandelt wie jede andere spanische Betriebsstätte. Insbesondere sind die Pflichten zu beachten, in Bezug auf den Steuerrückbehalt bei Zahlungsleistungen. Diese Fallkonstellation trifft man an, wenn ein Nicht-Steuerresident eine Wohnsiedlung erstellt und die Verwaltung nach dem teilweisen Verkauf der Wohnungen weiter führt. Sollte das Immobilieneigentum ohne eine feste Betriebsstätte gewerblich dauerhaft vermietet werden, dann besteht ebenso die Möglichkeit bestimmte Betriebsausgaben geltend zu machen. Es ist jedoch zu beweisen, dass die Betriebsausgaben angefallen sind, und zwar gerade im Zusammenhang mit dem Betrieb.
Service: Wir beraten Sie gerne zum Thema Abschreibungen auf das Immobilieneigentum sowie die Abgabe von kumulierten Steuererklärungen.